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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 32/16 – Urteil vom 27.06.2018
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 sowie Abänderung des Bescheids vom 3. September 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1998 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 11. September 1985 in Höhe von 30 Prozent der Vollrente ab dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
3. [...] Weiterlesen
“Arbeitsunfall – Bewertung geistig-psychischer Folgen”