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Qualifizierter – nichtqualifizierter Rotlichtverstoß

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 OLG 131 SsBs 54/18 – Beschluss vom 29.06.2018

1. Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.02.2018 wurde gegen den Betroffenen … nach fristgerechtem Einspruch gegen den gleichlautenden Bußgeldbescheid der T… P…/Z… B… vom 07.06.2017. wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde Rotlicht eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Betroffenen über seinen Verteidiger am 08.02.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde, die – nach Urteilszustellung am 07.03.2018 – mit am 05.04.2018 eingegangenem Schriftsatz sowohl mit der Verletzung formellen wie materiellen Rechts begründet worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Betroffenen über seinen Verteidiger mitgeteilter – Stellungnahme vom 08.05.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und – jedenfalls soweit es die Sachrüge betrifft – ebenso form- und fristgerecht begründet worden.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache – vorläufig – Erfolg.

Der Rechtsbeschwerdeführer dringt bereits mit der Sachrüge durch. Daher bedarf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung.

a)

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht.

aa) Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen.

„Am 16.04.2017 gegen 5.44 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die K… S… in stadtauswärtiger Richtung in E…. Vor der Kreuzung M…/B… ordnete er sich in die linke Fahrspur ein. Als die dortige für ihn gültige Ampel länger als eine Sekunde „rot“ zeigte, überfuhr er die Haltelinie und bog in die B… ein.“

Zur Beweiswürdigung hat es wie folgt ausgeführt:

„Der Betroffene räumt ein, als Führer des Fahrzeugs zu benannter Zeit von der K… S… in die B… abgebogen zu sein. Anschließend wurde er einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hie[…]


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