Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 32/16 – Urteil vom 27.06.2018
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 sowie Abänderung des Bescheids vom 3. September 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1998 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 11. September 1985 in Höhe von 30 Prozent der Vollrente ab dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. seit dem 1. November 1987 aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am … 1955 geborene Kläger erlitt am 11. September 1985 im Rahmen seiner Tätigkeit als Schlosser einen Arbeitsunfall, als ihn bei der Montage eines Garagenschwingtores ein Federarm aus gespannter Stellung an den Kopf traf. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine frontale Schädelfraktur links. Nach dem Zwischenbericht des Chirurgen Prof. Dr. W. vom 27. November 1985 bestanden bei dem Kläger eine Impressionsfraktur des Os frontale links über Kalottenbreite mit ausgedehnter Weichteilverletzung über der Fraktur, ein frontaler Kontusionsherd links, ein Zustand nach gramnegativer Sepsis mit Nieren- und Lungeninsuffizienz mit konsekutiver Hämofiltration vom 21. September bis 14. Oktober 1985, ein Zustand nach Pneumonie sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom.
In einem neurologischen Befundbericht vom 14. November 1985 gab Dr. W1 an, dass sich der Kläger bei seinem Unfall ein Schädel-Hirntrauma mit frontal linksseitiger Impressionsfraktur und einem linksseitigen frontalen Kontusionsherd zugezogen habe mit einem nachfolgenden Hirnödem, welches zu der jetzt noch geringfügigen linksseitigen Spastik und dem leichten hirnorganischen Durchgangssyndrom geführt habe. Im neurologischen Bericht vom 13. Februar 1986 führte Dr. W1 aus, dass sich im Verlauf des stationären Heilverfahrens das posttraumatische hirnorganische Psychosyndrom mit allgemeiner Verlangsamung und mit mnestischen Funktionsstörungen sowie dysphorischer Verstimmbarkeit allmählich habe bessern lassen.
In seinem neurologischen Zusatzgutachten vom 29. Oktober 1986 führte Prof. […]