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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlagzeugspielen in Mehrhausanlage – Zulässigkeit

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AG München – Az.: 484 C 14424/16 WEG – Urteil vom 28.06.2018

I. Die Beklagten haben gesamtverbindlich es zu unterlassen, dass in ihrer Wohnung in dem Anwesen …, Erdgeschoss, Schlagzeug gespielt wird, in folgenden Zeiträumen:

Montag und Samstag von 00:00 – 9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr, wobei das Schlagzeugspielen nur für zwei Stunden am Tag erlaubt ist.

An Sonn- und Feiertagen ist das Schlagzeugspielen für 1 Stunde täglich erlaubt, aber nicht in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 09:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

II. Die Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 €.

V. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Unterlassungsansprüche wegen Lärmbelästigung durch Schlagzeugspielen geltend.

Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Hausverwaltung hat die … inne.

Das Anwesen der WEG hat insgesamt 5 Wohneinheiten. Die Beklagten sind Sondereigentümer der Wohnung im Erdgeschoss. Im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss befinden sich jeweils 2 weitere Wohnungen. Die Klägerin hat das Sondereigentum an der Wohnung im 2. OG links und bewohnt seit Januar 2014 selbst ihre Wohnung.

Die Beklagten nutzen ihre Einheit im Erdgeschoss gemeinsam mit ihrem Sohn ….

Die Wohnung der Beklagten besteht aus den Flächen im Erdgeschoss, sowie einem Hobbyraum, der von der Wohnung durch eine Wendeltreppe begehbar ist.

Für die WEG besteht eine Teilungserklärung vom 1.3.1994 nebst einer Gemeinschaftsordnung als Anlage 2. Die Gemeinschaftsordnung enthält in § 1 eine Gebrauchsregelung, dass die im Sondereigentum stehenden Räume, nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfen. In § 1 Nr. 2 ist geregelt, dass die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung Anlage K 1 verwiesen.

Eine Hausordnung ist nicht vorhanden.

Der Sohn … der Beklagten hat in dem […]


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