AG Gießen – Az.: 48 C 295/17 – Urteil vom 02.07.2018
Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Mieter im ersten Obergeschoss des Hauses „…“, bestehend derzeit aus den Klägerinnen 1. bis 4. berechtigt sind, ohne besondere Genehmigung der Beklagten Mitmieter auszutauschen mit der Maßgabe, dass jeder Mieterwechsel der Beklagten von den bisherigen und den neuen Mietern angezeigt wird und in der Person des neuen Bewohners kein Ablehnungsgrund vorliegt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.626,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 464,65 Euro seit dem 9.1.2018 und aus 1.161,45 € seit dem 16.3.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Klageänderung auf 4.366,97 € festgesetzt (12 x 232,29 € + 464,50 € + 80 % von 6 x 232,29 €).
Der Streitwert für die Zeit nach der Klageänderung wird auf 4.413,51 € festgesetzt (12 x 232,29 € + 1.626,03 €).
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens „…“. Die Wohnung im ersten Obergeschoss dieses Hauses wird seit 2000 von einer Wohngemeinschaft bewohnt. Mittlerweile sind die ursprünglichen Mieter aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, für sie sind andere Personen in das Mietverhältnis eingetreten.
Der letzte schriftliche Mietvertrag wurde am 1.9.2013 abgeschlossen. Wegen dessen Inhalt wird auf Blatt 5-13 der Akte verwiesen. An die Stelle der in diesem Mietvertrag aufgeführten Mieter sind die Klägerinnen in das Mietverhältnis eingetreten.
Mitte 2017 forderte die Beklagte die Klägerinnen auf, ab August einer Mieterhöhung um 131,93 € zuzustimmen.
Im August 2017 teilten die Klägerinnen der Beklagten mit, anstelle der Klägerin zu 4) wolle „…“ als Mieterin in die Wohnung einziehen möchte.
Mit Schreiben vom 1.9.2017 (Blatt 14 der Akte) teilte die Beklagte mit, bis zur Klärung der bestehenden Mieterhöhung und Zahlung der restlichen Miete werde keinem Mieterwechsel zugestimmt.
Die Klägerinnen zahlten in der Folgezeit die volle Miete nur noch unter Vorbehalt.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Klägerinnen die Feststellung, dass sie ohne besondere Genehmigungen einzelne Mieter […]