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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsansprüche nichteheliche Lebensgemeinschaft

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 922/16 – Urteil vom 29.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.522,76 € nebst Zinsen aus 1400,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert der Klage wird auf 5.470,03 € festgesetzt, der der Widerklage auf 3.306,00 €..
Tatbestand
Der Kläger machte mit seiner Klage Ansprüche aus dem Zusammenleben zwischen ihm und der Beklagten geltend.

Die Beklagte machte mit ihrer Widerklage ebenfalls Ansprüche aus dem Zusammenleben sowie Unterhaltsansprüche mit dem Kläger geltend.

Die Parteien waren ein Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie bewohnten zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern bis August 2016 eine Doppelhaushälfte in P, die im gemeinsamen Eigentum stand. Nachdem das Haus zwischenzeitlich verkauft worden war, wurde der gemeinsame Haushalt aufgeteilt.

Dabei blieben jedoch die hier mit Klage und Widerklage geltend gemachten Positionen unausgeglichen.

Im Juni 2009 kauften die Parteien ein Doppelhaus in P.

Für die Begleichung der notwendigen Kreditraten und der laufenden Kosten für das Haus wurde ein Gemeinschaftskonto bei der Sparkasse … angelegt, wobei dieses Konto auf den Kläger und die Beklagte lautete.

Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, wies das gemeinsame Konto nicht mehr die erforderliche Kontodeckung auf.

Auf dem Schreiben der Sparkasse mit Datum vom 07.03.2016 betreffend das streitgegenständliche […]


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