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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung – Unkenntnis anspruchsbegründende Tatsachen

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LG Frankfurt – Az.: 2-19 O 274/17 – Urteil vom 28.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Zahlung von Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parten streiten über Ansprüche aufgrund von Lastschriftwidersprüchen.

Die Klägerin ist Teilrechtsnachfolgerin der B AG (zur besseren Verständlichkeit in der Folge „Klägerin“) und übernahm als solche auch ein Girokonto des Bundeslandes1, über welches das Bundesland1 durch seine Finanzämter im Wege von Einzugsermächtigungen und Lastschriften Steuerschulden vereinnahmte. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit auch Schadensersatzansprüche durch den Abspaltungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sind.

Im Jahr 2012 wurden seitens einiger Steuerschuldner des Bundeslandes1 bereits zu Gunsten des Girokontos des Bundeslandes1 ausgeführte Lastschriften widerrufen. Die Lastschriften wurden sodann von den Banken der Steuerschuldner zurückgegeben und von der Klägerin zulasten des Kontos des Bundeslandes1 zurückgebucht. Die jeweiligen Beträge wurden den Konten der Steuerschuldner wieder gutgeschrieben. Den Belegen der jeweiligen Rücklastschriften ist zu entnehmen, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Finanzämter des Bundeslandes1 handelt. Ferner weisen sie jeweils die Steuernummer des „Zahlers“ aus.

Die streitgegenständlichen Buchungs- und Rückbuchungsvorgänge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Am 14.03.2012 ließ das Bundesland1 eine Lastschrift zulasten der A GmbH (in der Folge „A GmbH) in Höhe von 201.487,82 EURO einziehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge „Beklagte“), als kontoführendes Kreditinstitut der A GmbH, belastete das Konto der A GmbH in besagter Höhe und die Klägerin schrieb den entsprechenden Betrag dem Konto des Bundeslandes1 gut. Am 05.04.2012 erfolgte hinsichtlich der Kontobelastung ein Widerspruch seitens der A GmbH, woraufhin die Beklagte die Lastschrift zurückgab und die Klägerin eine entsprechende Belastungsbuchung zuzüglich einer Gebühr von 3,00 Euro auf dem Konto des Bundeslandes1 durchführte.

b) Am 05.04.2012 ließ das Bundesland1 eine Lastschrift zulasten der C AG in Höhe von 301.897,09 EURO einziehen. Die Beklagte, als kontoführendes Kreditinstitut der C AG, belastete das Konto der C AG in besagter Höhe und die Klägerin schrieb den entsprechenden Betrag dem Konto des Bundeslandes1 gut. Am 11.06.2012 erfolgte hinsichtlich der[…]


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