AG Rinteln – Az.: 2 C 197/16 – Urteil vom 29.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Erklärung gegenüber der Stadt … dahingehend abzugeben, dass sie als Grabnutzungsberechtigte damit einverstanden ist, dass die Klägerin im Fall ihres Todes berechtigt ist, in einer Urne in der Grabstätte der Eltern, der Eheleute …, auf dem Seetorfriedhof in… bestattet zu werden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Abgabe einer Erklärung der Beklagten als Nutzungsberechtigte einer Grabstätte gegenüber der Stadt …, die Klägerin dürfe im Falle ihres Ablebens in einer Urne in der Grabstätte der Eltern bestattet werden.
Die Parteien sind Schwestern und Kinder der verstorbenen Eheleute …, welche auf dem Seetorfriedhof in… bestattet worden sind. Letztversterbende Ende 2015 war Frau …, die zuvor schwer erkrankt war. Die Beklagte ist sog. Nutzungsberechtigte der Grabstelle, eines Wahlgrabs im Sinne von § 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt … in der Fassung vom 10.12.2009 (K2, Bl. 8 ff. GA). Gemäß § 16 der Satzung können in dem Wahlgrab außer dem Erwerber des Nutzungsrechts u.a. Nachkommen in gerader Linie beigesetzt werden. Gemäß § 18 Abs. 2 a) der Satzung können in Wahlgräbern für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 21.07.2016 auf, ihre Zustimmung gegenüber der Stadt … zu erteilen, was diese ablehnte.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrer Mutter vereinbart, im Falle ihres Ablebens mit im elterlichen Grab in einer Urne bestattet werden zu dürfen. Dies habe Frau … vor ihrem Tod anlässlich mehrerer Gelegenheiten so explizit mehrfach als ihren Wunsch und den ihres verstorbenen Mannes gegenüber verschiedenen Zeugen geäußert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Erklärung gegenüber der Stadt … dahingehend abzugeben, dass sie als Grabnutzungsberechtigte damit einverstanden ist, dass die Klägerin im Falle ihres Todes berechtigt ist, in einer Urne in der Grabstätte der Eltern, der Eheleute …, auf dem Seetorfriedhof in … bestattet zu werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet d[…]