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Ausgleichsleistungsanspruch – Flugreisedatenänderung durch Reiseveranstalter

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LG Nürnberg-Fürth – Az: 5 S 3537/18 – Beschluss vom 28.06.2018

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.05.2018, Az. 21 C 680/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.

Die berufungsführenden Kläger begehren Entschädigungsleistungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004 vom 11.02.2004). Der von ihnen über eine Pauschalreise gebuchte Flug sollte ursprünglich am 03.09.17 um 11:40 Uhr starten und den Zielort um 16:40 Uhr erreichen. Am 28.07.2017 informierte der Reiseveranstalter die Kläger über eine Flugänderung. Der Flug wurde entsprechend dieser Information am 03.09.2017 von 22:50 Uhr bis 3:50 Uhr durchgeführt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Kläger zwei Wochen vor Abflug informiert wurden und eine Entschädigung damit nach Art. 5 Abs. 1 c der EU-Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen sei. Zweck der Vorschrift sei der Schutz von Reisenden vor kurzfristigen Flugänderungen. Wer die Information über eine Flugänderung weitergibt sei irrelevant.

Hiergegen richtet sich die Berufung. Sie macht geltend, dass die Information über Flugänderungen eine Entschädigungsleistung nur dann entfallen lässt, wenn sie durch das Luftfahrtunternehmen geltend gemacht wird. Das Urteil des Amtsgerichts sei fehlerhaft, da es seine entgegenlaufende Rechtsauffassung nicht durch Zitate höchstrichterlicher Rechtsprechung stütze und sich dem namhaften Reiserechtskommentator Prof. Dr. Führich widersetze. Zudem geh[…]


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