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Krankengeldanspruch – nicht rechtzeitige Meldung Arbeitsunfähigkeit

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SG Aachen – Az.: S 13 KR 289/17 – Urteil vom 28.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2017 in Höhe von 725,13 EUR brutto bzw. 646,47 EUR netto. Der 0000 geborene Kläger war seit dem 22.12.2016 arbeitsunfähig krank und bezog – nach dem Ende der Entgeltfortzahlung – ab 03.02.2017 von der Beklagten Krankengeld. Zuletzt hatte die Orthopädin Dr. G. am 07.02.2017 Arbeitsunfähigkeit (AU) bis voraussichtlich 21.02.2017 festgestellt; die entsprechende AU-Bescheinigung ging am 08.02.2017 bei der Beklagten ein. Am 21.02.2017 stellte die Ärztin weitere AU bis 07.03.2017 fest. Diese Folgebescheinigung ging – ausweislich eines darauf aufgebrachten handschriftlichen Eingangsvermerks und eines Signatur-Ausdrucks der Scan-Erfassung – am 02.03.2017 bei der Beklagten ein. Die Beklagte zahlte Krankengeld bis 21.02.2017 und danach wieder ab 02.03.2017 in Höhe von kalendertäglich 80,57 EUR brutto (71,83 EUR netto). Durch Bescheid vom 06.03.2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 22.02. bis 01.03.2017 ab. Zur Begründung führte sie an, die weitere AU müsse rechtzeitig, das heißt innerhalb einer Woche gemeldet werden. Nach der letzten Krankmeldung bis 21.02.2017 sei die Meldung der weiteren AU erst am 02.03.2017, also nicht innerhalb einer Woche, eingegangen. Dagegen legte der Kläger am 10.03.2017 Widerspruch ein. Er behauptete, er habe die AU-Bescheinigung am 22.02.2017 in den Briefkasten eingeworfen und an die C., I.-straße, in N. versendet; dieser Brief sei spätestens am 28.02.2017 bei der Beklagten eingegangen. Der Kläger vermutete, aufgrund möglicher interner Organisationsmängel sei der Brief erst am 02.03.2017 bei dem zuständigen Sachbearbeiter eingegangen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017, als unbegründet zurück. Der Versicherte habe die Obliegenheit, die AU-Bescheinigung rechtzeitig einzureichen; er habe dafür zu sorgen, dass die Meldung die Krankenkasse zuverlässig und rechtzeitig erreiche; er trage die Gefahr des Nicht- oder nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung. Den fristgerechten Eingang der Meldung am 28.02.2017 könne die Beklagte nicht bestätigen. Der verspätete Eingang könne auch nicht auf Mängel in der internen Organisation zurückgeführt werden; die an die vom Kläger angegebene Anschrift adressierte Post werde durch […]


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