AG Schöneberg – Az.: 771 C 99/17 – Urteil vom 29.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße in … B.. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung WE 2. Seit dem Frühjahr 2017 führt die Klägerin ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer umfangreiche Baumaßnahmen im Bereich ihres Sondereigentums durch. Insbesondere ließ sie Rigipswände und Estrich entfernen und Dielenböden ersetzen, eine Kernbohrung durch die Außenfassade zur Installation einer Abluftanlage durchführen, Heizungs-, Wasser- und Abwasserleitungen verlegen, die Decke zum gemeinschaftlichen Keller mit einer Dämmung versehen und in einigen Räumen eine Fußbodenheizung im Estrich verlegen. Es wurden mehrere Container mit Bauschutt abtransportiert. Wegen deren Inhalts wird auf die Fotos, Bl. 86 – 87 d. A., Bezug genommen. Mit Email vom 23.05.2017 kündigte die Klägerin weitere Maßnahmen an, nämlich die Verlegung eines Balkonabwasserrohres, den Rückbau einer Balkontür, die Anbringung einer Rankhilfe an der Außenfassade und den Anschluss eines Kamins. Wegen der Einzelheiten wird auf die Email vom 23.05.2017, Bl. 60 – 62 d. A., Bezug genommen.
Die Klägerin informierte die Beklagten nicht über Art und Umfang der Baumaßnahmen und legte auf entsprechende Aufforderungen der Hausverwaltung keine Planungsunterlagen und keine Baudokumentation vor.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.05.2017 beschlossen die Wohnungseigentümer, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der in der WE 2 erfolgten Baumaßnahmen im Hinblick auf die Gebäudestandsicherheit zu beauftragen, sofern seitens der Klägerin keine geeigneten Nachweise erbracht werden, die bestehenden Zweifel der WEG auszuräumen. Der Beschluss ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 10.10.2017 lud die Hausverwaltung zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 02.11.2017. In dem Ladungsschreiben ist eine Beschlussfassung im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen in der WE 2, insbesondere über die Beauftragung eines Sachverständigen und die Durchsetzung des Zugangs zur WE 2 ggf. mit anwaltlicher Hilfe […]