LG Arnsberg – Az.: 1 O 292/17 – Teilurteil vom 28.06.2018
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird – soweit nicht mit Teilanerkenntnisurteil vom 18.05.2018 anerkannt – abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Die Kostenentscheidung bleibt im Übrigen dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist wegen des Ausspruchs der vorgerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.11.2014 auf der L ### zwischen O1 und O2 ereignet hat. Dabei war sie Insassin auf der Rückbank rechts des verunfallten Fahrzeuges Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ####, das von Herrn P1 gesteuert wurde. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den Fahrer des im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versicherten unfallgegnerischen Fahrzeuges. Die Beklagte zu 3) ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des VW Passat.
Herr P1 befuhr mit seinem Fahrzeug die L ### von O2 kommend in Richtung O1. Auf der Fahrbahn befand sich kein Mittelstreifen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallörtlichkeit nicht. Die Außentemperatur betrug zum Unfallzeitpunkt -1°C. Es schien die Sonne.
Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug, einem Sprinter des Herstellers Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen #### in entgegenkommender Richtung.
Der Unfall ereignete sich im Bereich einer aus Sicht von Herrn P1 folgenden Rechtskurve durch Kollision beider Fahrzeuge.
Die Parteien streiten darum, wessen Fahrzeug dabei in die Gegenfahrbahn geraten ist.
Jedenfalls wurde das von Herrn P1 gesteuerte Fahrzeug durch die Wucht der Kollision beinahe um 180° gedreht. Sämtliche Fahrzeuginsassen wurden verletzt. Die Klägerin wurde vom Unfallort mit einem Rettungshubschrauber in das F1-Krankenhaus verbracht. Dort befand sie sich bis zum 04.12.2014 in stationärer Behandlung.
Wegen der erlittenen Verletzungen und Beschwerden wird auf Seite 3 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Im Rahmen des gegen Herrn P1 geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Arnsberg […]