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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Gestattung bauliche Veränderung

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AG Schöneberg – Az.: 771 C 102/17 – Urteil vom 29.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft H. Straße in … B..

§ 6 Abs. 1 der zur Teilungserklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung vom 26.04.2005 legt die Stimmkraftverteilung nach der Größe der Miteigentumsanteile fest.

Unter § 9  Ziff. 3 der Gemeinschaftsordnung ist folgende Ausbaubefugnis geregelt:

„Der jeweilige Eigentümer der Einheiten 18, 19 und 20 ist berechtigt, diese Einheiten zu Wohn- oder Büroräumen auszubauen. Dabei sind alle Maßnahmen gestattet, die baurechtlich genehmigt werden. (…)

Die Berechtigung der jeweiligen Eigentümer der Dachgeschosseinheiten erstreckt sich auch darauf, das Dach anzuheben oder aufzusteilen, die Einheiten zusätzlich mit Fenstern aller Art, Dachgauben, Galerien, Austritten, Balkonen, Loggien und Dachterrassen (auf dem Dach) zu versehen und die Einheiten mit darunter liegenden Wohnungen zu verbinden. (…).“

Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde des Notars Dr. A. N. vom 26.04.2005 zu Urkundenrolle Nr. …/…, Bl. 9 – 33 d. A., Bezug genommen.

Der Eigentümer der im 3. OG gelegenen Einheit 16 und der im Dachgeschoss gelegenen Einheit 20 plant, den über der Einheit 20 liegenden Dachstuhl abzureißen, die hofseitigen und südlichen Außenwände raumhoch aufzumauern und mit Fensteröffnungen zu versehen und einen neuen Dachstuhl mit einer Neigung von ca. 5 % aufzubringen sowie die Einheiten 16 und 20 zu verbinden. Eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor. Wegen der Einzelheiten der geplanten Baumaßnahmen wird auf die Baubeschreibung vom 22.09.2017, Bl. 50 d. A., die Pläne, Bl. 53 – 54 d. A., den Planvergleich Bestand, Bl. 51 – 52 d. A., die Baugenehmigung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 04.06.2017 einschließlich der zugrundeliegenden Bauvorlagen, Bl. 55 – 69 d. A., sowie das Angebot und die Leistungsbeschreibung der R. GmbH vom 25.08.2017, Bl. 70 – 74 d. A., Bezug genommen.

Wegen des derzeitigen Erscheinungsbilds des Daches über der Einheit Nr. 20 wird auf die Fotos Bl. 98 – 99, 101 d. A., Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.11.2017 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 mehrheitlich, dem Eigentümer der Einheit 20 den geplanten Ausbau zu gestatten. Wegen der Einzelheiten wird auf da[…]


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