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Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 S 470/15, Beschluss vom 30.01.2016
Gründe:
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Recht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. 1.504,20 EUR gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zuerkannt.
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