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PKV – Prüfungspflicht der abgerechneten Leistungen durch den Versicherten

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Der private Krankenversicherungsschutz
Privat Krankenversicherte genießen gegenüber gesetzlich Versicherten zahlreiche Vorteile. So werden von privaten Krankenversicherungen in aller Regel mehr Leistungen als von einer gesetzlichen Versicherung übernommen. Nachdem der Privatversicherte die vom Arzt erhaltene Rechnung bei der Versicherung eingereicht hat, erfolgt der Ausgleich bis auf ganz wenige Ausnahme schnell und komplikationslos. Allerdings bringt eine private Krankenversicherung auch gewisse Nachteile mit sich.
Die Prüfungspflicht von privat Versicherten
Ein solcher Nachteil ist die Prüfungspflicht des Versicherten. Demnach ist der Versicherte dazu verpflichtet, seine Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Laut dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.07.2013 kann der Versicherungsgeber im Falle fehlerhafter Rechnungen die bereits erstatteten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Somit muss der Privatversicherte eigenverantwortlich überprüfen, ob die auf der Arztrechnung ausgewiesenen Behandlungen tatsächlich durchgeführt wurden. Im zugrundeliegenden Fall weigerte sich eine Versicherungsnehmerin ihrer privaten Krankenversicherung das Geld für eine Behandlung zurückzuzahlen, die zwar auf der Rechnung vermerkt war, aber nie stattgefunden hat. Konkret ging es hier um eine Bioresonanztherapie, in deren Rahmen eine Akupunktur- und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet wurden. In Wirklichkeit fanden diese Behandlungen jedoch niemals statt. Als das Versicherungsunternehmen knapp zehn Jahre später von diesem Umstand Kenntnis erlangte, wurden die fälschlicherweise geleisteten Zahlungen von der Versicherungsnehmerin zurückgefordert.
Ein besonderer Vertrag
Allerdings weigerte sich diese, die geforderte Rückerstattung zu begleichen. Sie führte aus, dass sie als medizinischer Laie nicht nachvollziehen konnte, ob nun tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde. Dennoch schloss sich das Amtsgericht München der Auffassung des Versicherungsgebers an und verurteilte die Versicherte der Forderung nachzukommen. Als Grund führte das Gericht unter anderem den besonderen Charakter eines privaten Krankenversicherungsvertrages an.


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