Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
OLG Hamm, Az: I-20 U 114/15
Beschluss vom 20.07.2015
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Teilediebstahls aus ihrem Pkw Chrysler Jeep Sebring Cabrio vom 06.08.2014 aus einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird [...] Weiterlesen
“Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines Teilediebstahls”