Der hypothetische Verdienstausfall
Ein Verdienstausfallschaden tritt auf, wenn ein Geschädigter aufgrund eines Verkehrsunfalles nicht mehr arbeiten kann. Insoweit die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen entweder zeitlich beeinträchtigt oder dauerhaft eingeschränkt wurde, hat er gegen den Verursacher des Schadens einen Anspruch auf Verdienstausfall aus § 834 I BGB. Während die Voraussetzungen des Anspruchs relativ eindeutig sind und kaum Probleme bereiten, kann die Berechnung der Schadenshöhe äußerst kompliziert sein. Grundsätzlich muss ermittelt werden, wie sich die Einkommens- und Verdienstverhältnisse des Geschädigten ohne den entsprechenden Unfall entwickelt hätten. Die Ermittlung dieses hypothetischen Einkommens wird anhand einer Prognosebildung vorgenommen und kann je nach Sachlage einige Schwierigkeiten bereiten.
Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers
Ein vorübergehend arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Somit entsteht dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall ein Verdienstausfallschaden erst dann, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beendet ist. Danach muss eine Prognose über den Verdienst durchgeführt werden. Dazu wird überprüft, welche Einnahmen der Geschädigte ohne den Verkehrsunfall erzielt hätte. Mit entsprechenden Einkommensnachweisen über einen nicht allzu langen Vergleichszeitraum lässt sich eine recht zuverlässige Prognose erstellen. Darüber hinaus müssen weitere Faktoren wie Alter, Qualifikation oder das Risiko von Arbeitslosigkeit des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Differenz der bisher erzielten und der prognostizierten Einnahmen ergibt schließlich die Höhe des Verdienstausfalles.
Der entgangene Gewinn bei Selbständigen
Wesentlich mehr Probleme als bei der Berechnung der entgangenen Einnahmen bei abhängig Beschäftigten treten bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls bei der Verletzung von Selbständigen auf. Dies liegt vor allem an der in aller Regel ungleichmäßigen Gewinnerzielung. Zusätzlich müssen die Risiken selbständiger wi[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankfurt, Az.: 29 C 3128/14 (21), Urteil vom 04.03.2015 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je EUR 453,07 zuzüglich Zinsen in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte […]