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Verkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort aus rechtlicher Sicht

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Die meisten Verkehrsteilnehmer haben wohl schon so ihre Erfahrungen mit Unfällen im Straßenverkehr gemacht. Ob als Verursacher, Geschädigter oder als Zeuge. Ein Verkehrsunfall kann vom Touchieren eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken bis zu einem größeren Zusammenstoß mit Personenschaden reichen. Nach solch einem Vorfall packt viele Menschen die Angst und sie fahren einfach davon. Doch eine Unfallflucht, bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Geldstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis, der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes und sogar eine Freiheitsstrafe können die rechtlichen Folgen einer Unfallflucht sein.

Wie sollte man sich gemäß § 142 StGB als Unfallbeteiligter verhalten?

fahrerfluchtAls Unfallbeteiligter ist man verpflichtet, Angaben zur eigenen Person, des am Unfall beteiligten Fahrzeugs (Kennzeichen) und der Art der eigenen Beteiligung zu machen. Diese Angaben müssen jedoch nicht so weit gehen, dass man als Unfallbeteiligter aktiv an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitwirkt. Sollte niemand Interesse daran gezeigt haben diese Angaben aufzunehmen, muss man als Unfallbeteiligter dennoch eine angemessene Zeit auf die gerufenen Polizei – und Ordnungsbehörden warten. Je schwerer der Unfall war, desto länger müssen Unfallbeteiligte warten. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich dann nicht um eine Unfallflucht handelt, wenn sich ein Unfallbeteiligter zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt und die notwendigen Angaben zu seiner Person und dem Unfallhergang nachholt.

Was passiert, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?

rechtDer § 142 StGB setzt voraus, dass Fahrer in Kenntnis des Unfalls die Unfallstelle verlassen hat. Theoretisch macht man sich also dann nicht strafbar, wenn man den Unfall gar nicht bemerkt hat. Allerdings wird diese Behauptung bei einem größeren Unfall kaum zu beweisen sein. Denn in der Regel wird jeder vernunftbegabte Mensch davon ausgehen, dass die Kollision mit einem anderen Fahrzeug sowohl akustisch, als auch taktil und visuell wahrnehmbar ist.

Wie sollten Sie reagieren, wenn sich die Polizei wegen einer angeblichen Unfallflucht an Sie wendet?

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie sich als Beschuldigter einer Unfallflucht nicht zu dem Vorfall äußern müssen. Ihr Schweigen darf Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden und stellt auch kein Schuldeingeständnis dar. Sollten Sie sich in solch einer prekären Situation befinden ist es ratsam, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und sich so einen Überblick über die aktuelle Beweislage verschaffen. Gerne beraten wir Sie noch weitergehend zum Thema Unfallflucht und seinen rechtlichen Konsequenzen. Denn dieser Straftatbestand sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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