Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert
BGH, Az.: VI ZR 387/14, Urteil vom 02.06.2015
Leitsatz: Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 26. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D, beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ den Pkw in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 €.
Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte 229,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 25 € Unkostenpauschale.
Die auf Zahlung der noch mit 949,79 € offenen Reparaturkosten, 805,92 € Mietwagenkosten und weiterer 129,25 € Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht überwiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuerkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., wonach die Reparatur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Instandset[…]