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Rechtsanwälte Kotz GbR

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 67/15, Urteil vom 20.11.2015
Leitsatz  (vom Verfasser nicht amtlich): Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers
Gründe:
I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.11.2013 in …. ereignet hat.

Die Klägerin und die Erstbeklagte standen mit ihren Fahrzeugen hintereinander in einer Reihe von insgesamt vier Fahrzeugen vor einer roten Ampel in der …. Straße im Kreuzungsbereich zur …. Straße. Die Erstbeklagte hielt an dritter Stelle, die Klägerin an vierter Stelle. Nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge los. Nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in die ampelgeregelte Kreuzung eingefahren waren, bremste die Erstbeklagte ihr Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich ab, weil sie von rechts kommend die Zeugin …. mit ihrem Fahrrad auf dem dortigen Fuß- und Radweg sah und die Befürchtung hatte, die Zeugin …. würde die Straße queren. Die Klägerin fuhr auf das Beklagtenfahrzeug auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 4.320,55 € unter Anerkennung einer eigenen Mithaftungsquote von 1/3, mithin 2.880,37 €, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug aus der Beschleunigung abrupt bis zum Stillstand abgebremst, obwohl die Zeugin …. keinerlei Anstalten gemacht habe, mit ihrem Fahrrad trotz auf Rot geschalteter Fußgänge[…]


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