Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 S 470/15, Beschluss vom 30.01.2016
Gründe:
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Recht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. 1.504,20 EUR gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zuerkannt. 1. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs das Klägerfahrzeug beschädigt. Das bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … verursachte am 29.01.2014 auf der Kreuzung L./T. – Weg in R. einen Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Klägerin PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde. Die Alleinverursachung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein noch über die Höhe des ersatzfähigen Schadens. 2. Gem. §§ 249 ff. BGB kann die Klägerin daher im Grundsatz Ersatz des äquivalent und adäquat durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Die Beklagte war verpflichtet den Fahrzeugschaden der Klägerin (Wiederbeschaffungsaufwand) auf der Grundlage des von der Klägerin tatsächlich realisierten Restwerts i. H. v. 18.403,36 EUR ohne Umsatzsteuer zu regulieren. Die Klägerin musste sich nicht auf ein höheres Restwertangebot i. H. v. 19.907,56 EUR verweisen lassen. a. Realisiert der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Restwert seines Fahrzeugs durch Verkauf an einen Dritten, dann bewegt er sich grundsätzlich im Rahmen der ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisermittlung festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3134; NJW 2006, S. 2320; NJW 2007, S. 1674, 1675; NJW 2011, S. 667, 668). Er kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1674, 1675). Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und das Gesetz ihm in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Ersetzungsbefugnis zugesteht. Hierdurch wird der Geschädigte in die Lage versetzt, die Schadensbehebung nicht erneut in die Hände des Schädigers legen zu müssen, sondern die Schadenswiedergutmachung in eigener Regie durchführen zu können. Demnach kann grundsätzlich der Geschädigte selbst entscheiden, wie er mit der beschädigten Sache wirtschaftlich sinnvoll verfährt. Diese Grundsätze würden infrage gestellt, müsste sich der Geschädigte bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die von dem Haftpflichtversicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzwingen lassen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2011, S. 667, 668)….
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