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strenge Wiederherstellungsklausel – Zweck

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Zusammenfassung: In Brandschutzversicherungsverträgen wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer häufig eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart. Diese strenge Wiederherstellungsklausel betrifft die Höhe des Entschädigungsanspruches des Versicherungsnehmers, der regelmäßig bei einem Brand mit der Schwierigkeit konfrontiert ist, dass der Schaden (Zeitwert des Objektes unmittelbar vor dem Brand) niedriger ist als die Aufwendungen, welche der Versicherungsnehmer tätigen muss, um das Gebäude wiederherzustellen. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel setzte sich der Bundesgerichtshof in anliegenden Urteil näher auseinander.

Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 415/14
Urteil vom 20.04.2016

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert hält, fordert nach dem Brand seines Hauses am 14. Dezember 2010, den die Beklagte mit einer Zeitwertentschädigung in Höhe von 134.501,59 € reguliert hat, eine Entschädigung in Höhe von 47.268,74 € für den Neuwertanteil.
Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) der Beklagten in der Fassung des Jahres 2010 (im Folgenden VGB 2010) zugrunde. In deren § 28 heißt es auszugsweise:
„(7) Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen …“
Da die Wohnfläche des versicherten Hauses ausweislich eines nach dem Brand eingeholten Obmanngutachtens mit 171,29 m2 die im Versiche[…]


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