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Kaskoversicherung – Aufklärungspflichten nach Verkehrsunfall an Unfallstelle

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OLG München, Az.: 10 U 2166/15, Urteil vom 26.02.2016
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 10. Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 folgendes Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers vom 18.06.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.06.2015 (Az. 1 O 3555/14) insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.516,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.08.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 € zu bezahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung des Fahrzeugschadens (Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer abzüglich Restwert ohne Mehrwertsteuer abzüglich Selbstbeteiligung = 10.516,56 €) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag nach dem Unfall vom 06.06.2014 verneint.

Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit nach den Ziffern E 1.3 S. 1 und E. 6.1 S. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB i.V. § 28 II 1 VVG berufen. Hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit ist es zwar für die Berufung auf Leistungsfreiheit nicht in jedem Fall erforderlich, an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2015, 444; OLG Frankfurt, VersR 2016, 47). E. 1.3 S. 1 der AKB 2008 erfordert aber auch nicht, dass der in einen Unfall verwickelte Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant in jedem Fall das Eintreffen des geschädigten Eigentümers abwartet oder die Polizei verständigt.

1. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Regelung dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ermöglichun[…]


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