OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Az: 12 U 1263/14, Urteil vom 23.12.2015
1. Bei Bemessung eines Haushaltsführungsschadens darf sich das Gericht in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren. 2. Während der Zeit einer stationären Behandlung des Geschädigten ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Dies kann im Einzelfall für derartige Zeiträume die Annahme einer auf 15% geminderten Bemessung des Haushaltsführungsschadens rechtfertigen. 3. Bei Beschädigung einer Brille kann für die Anschaffung einer Ersatzbrille ein Abzug „neu für alt“ – unter dem Gesichtspunkt einer Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser – selbst dann gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten modische Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Hat sich die Sehschärfe des Geschädigten verändert und stellt sich deshalb die Anschaffung einer neuen Brille mit der Sehschwäche besser angepassten Gläsern als Vorteil dar, ist hierfür im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen. 4. Die Mehrkosten eines Fahrrads mit Elektromotor gegenüber einem herkömmlichen Fahrrad stellen sich jedenfalls dann nicht als ersatzfähiger Schaden eines unfallbedingt in der Benutzung eines herkömmlichen Fahrrads erheblich beeinträchtigten Geschädigten dar, wenn dieser über ein Kraftfahrzeug verfügt. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 24.04.2014 (Az. 2 O 1269/09) abgeändert. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.470,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.802,45 EUR seit 21.02.2009 bis 09.08.2010 und aus 15.470,19 EUR seit 10.08.2010 zu zahlen. 2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 505,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 24.04.2014 (Az. 2 O 1269/09) wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 6 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.939,36 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.11.2008 gegen 17 Uhr geltend, bei dem er beim Überqueren der W. Straße in G. auf einem Zebrastreifen vom Beklagten zu 1), der mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz diese Straße befuhr, übersehen wurde. Der Kläger wurde vom Fahrzeug der Beklagten mittig mit der Motorhaube erfasst, zunächst zur Windschutzscheibe und anschließend zu Boden geschleudert. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz zu 100 % ist unstreitig. Streitig sind dagegen insbesondere Ausmaß und Unfallbedingtheit der Verletzungen des Klägers sowie diesem entstandene Schäden….
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