Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag: Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers über gefahrerhöhende Umstände

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Celle, Az: 8 U 101/15, Urteil vom 09.11.2015
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. März 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. November 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) für die erste Instanz sowie für die in der Berufungsinstanz angefallenen Gerichtsgebühren und anwaltlichen Verfahrensgebührenauf bis zu 40.000 €

b) für die in der Berufungsinstanz angefallenen Terminsgebühren auf 21.350 €.
Gründe
A.

Der Kläger hat die Feststellung des Fortbestands einer mit Antrag vom 24. Juni 2013 abgeschlossenen Pflegetagegeldversicherung für seinen am 13. Juni 2011 geborenen Sohn K. M. begehrt. Nach einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klagänderung verlangt er nunmehr primär die Zahlung von Pflegetagegeld aus dieser Versicherung.

Am 16. Mai 2012 wurde die U6-Untersuchung des Kindes durchgeführt. Auf dem Untersuchungsblatt ist angegeben, nach dem Gesamteindruck sei das Kind nicht altersgemäß entwickelt. U.a. wird eine „mot. Entw.verzög. (ICD F 82.9)“ genannt (Bl. 50 d. A.).

Zur Durchführung einer MRT-Aufnahme des Schädels befand sich das versicherte Kind vom 14. auf den 15. November 2012 im Kinder- und Jugendkrankenhaus … in H. Die MRT-Bilder zeigten lediglich eine „leichte Betonung der inneren und äußeren Liquorräume supratentoriell“, ansonsten waren sie ohne Befund (s. Arztbrief vom 3. Dezember 2012, Bl. 57 d. A.).

Am 21. Februar 2013 suchte die Mutter des versicherten Kindes den Facharzt für Humangenetik Dr. B. S. zur genetischen Beratung auf. In dessen schriftlicher Beurteilung ist eine „Entwicklungsverzögerung um etwa 8 Monate“ aufgeführt (Anlage B 4, Bl. 94 d. A.). Als Beratungsergebnis ist festgehalten, dass anlässlich der U7-Untersuchung des Kindes eine Chromos[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv