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Vollkaskoversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers bei Vorschäden

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AG Mönchengladbach-Rheydt, Az: 11 C 130/14, Urteil vom 14.01.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung. Vollkaskoversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers bei VorschädenSie sind durch einen am 30. Juni 2009 geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag miteinander verbunden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der … Firmen und … Versicherung AG (AKB 09/2009) zu Grunde (Bl. 46 ff. GA). Am 30. Juni 2009 zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr begab sich der Kläger mit dem Fahrzeug Audi Q7, amtliches Kennzeichen … in die Waschstraße der … Tankstellen GmbH, … Straße …, … Mönchengladbach. Das Fahrzeug war mit Felgen bestückt, die nicht der Serienausstattung entsprechen, sondern eine größere Breite aufwiesen. Ein Mitarbeiter der Tankstelle wies den Kläger beim hineinfahren in die Waschanlage ein. Während des Einfahrvorgangs entstanden Quietschgeräusche auf beiden Fahrzeugseiten. Die Felgen des Audi Q7 wiesen Beschädigungen auf. Der Kläger holte ein Schadensgutachten des Ingenieurbüros … ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.602,50 Euro ausweist (Bl. 5 ff. GA). Für die Gutachtenerstellung zahlte der Kläger 752,91 Euro. In einem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach hatte der Kläger angegeben, das Fahrzeug habe bereits im Januar 2009 diverse Vorschäden erlitten, als der Wagen sich wegen des Eintritts von Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere zur Beseitigung dieses Mangels in der Werkstatt der Verkäuferin befand. Dabei sei der Lack der hinteren linken Tür zerkratzt worden. Der Kläger meldete den Schaden bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 9. November 2011 (Bl. 24 GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Übernahme des Schadens dem Grunde nach möglich sei. Der Schadenumfang werde anhand der geltenden Versicherungsbedingungen geprüft. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab. Der Kläger behauptet, in der Waschstraße seien alle vier Reifen des Fahrzeugs sowie die entsprechenden Felgen beschädigt worden, da sie die Führungsschienen der Waschstraße berührt hätten. Die Schäden an den Reifen und den Felgen seien fachmännisch beseitigt worden. Der geltend gemachte Betrag sei zur Beseitigung der Schäden erforderlich, da die Reifen und Felgen ausgetauscht werden müssten und eine Instandsetzung nicht wirtschaftlich sei. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Regulierung des Schadens dem Grunde nach bereits mit ihrem Schreiben vom 9. November 2011 anerkannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.602,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24 Januar 2012 sowie weitere 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– Euro vereinbart worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Felgen und die Reifen an dem Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt waren und auch die Art und den Umfang der Beschädigungen….


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