Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellung von Schäden nach Verkauf des Fahrzeugs – Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.02.2016, Aktenzeichen: 821 C 228/13
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.265,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2011 sowie 57,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 661,16 € für die Zeit vom 7.10.2011 bis 22.1.2014 sowie auf 57,23 € seit dem 23.1.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Klägers Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin und ursprüngliche Kläger war als Eigentümer des Kfz R. mit dem amtlichen Kennzeichen … Beteiligter eines Verkehrsunfalls am 21.9.2010, den der Fahrer des seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … allein verursachte. An dem R. entstand ein Sachschaden, dessen Reparaturaufwand der Sachverständige S. mit 4.387,70 € brutto ermittelte, Anlage K 14. Der Ehemann der Klägerin gab das Fahrzeug in Zahlung für 7.500,– € beim Autohaus W., welches es danach instandsetzte. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung nebst Wertminderung in Höhe von 4.643,46 €. Der Ehemann der Klägerin erwarb ein Neufahrzeug für knapp 21.700,– € brutto. Das Unfallfahrzeug veräußerte das Autohaus W. Ende Dezember 2010 an den Zeugen … S.. Bereits Anfang Januar 2011 bemängelte der Zeuge Geräusche im Achs- und Lenkungsbereich bei starkem Lenkeinschlag, deren Ursache erst im Februar 2011 als Schaden an der Antriebswelle ermittelt werden konnte. Das Autohaus W. reparierte den Schaden und stellte dem Ehemann der Klägerin 1.265,51 € brutto in Rechnung, die dieser beglich. Der Klägervertreter machte am 28.10.2010 und am 14.2.2011 die entstandenen Schäden nebst Rechtsanwaltskosten geltend und mahnte die Zahlung unter dem 2.5. und 15.8.2011 an, Anlagen K 5 bis K 7. Unter dem 4.10.2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte in der Zeit vom 30.9.2011 bis 4.11.2011 alle geltend gemachten Positionen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten und der Reparaturkosten für[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv