Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzanspruch bei fehlendem Verschulden beider Fahrzeugführer

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Stuttgart, Az.: 13 S 46/15, Urteil vom 24.02.2016
Amtliche Leitsätze: Wenn bei einem beiderseits nicht unabwendbaren Verkehrsunfall bei keinem der beteiligten Fahrer ein Verschulden festzustellen ist, kann der vom Halter und Fahrer personenverschiedene Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs den Halter des anderen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach auf Ersatz seines gesamten Schadens in Anspruch nehmen, weil es an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehlt, wonach sich der Eigentümer die Betriebsgefahr des Halters zurechnen lassen müsste.
Tatbestand
I.

Der Kläger/Berufungskläger (im Folgenden Kläger) nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten/Berufungsbeklagten (künftig Beklagte), den Beklagten Ziff. 1 als Halter und die Beklagte Ziff. 2 als Haftpflichtversicherung, auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Anwartschaftsberechtigter des an die L. sicherungsübereigneten beschädigten Fahrzeugs …. Die L. hat den Kläger ermächtigt, Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Hinsichtlich der Reparaturkosten wurde der Kläger ermächtigt, die Forderung an sich zu stellen und die Reparaturkosten zu bezahlen. Hinsichtlich der Wertminderung wurde der Kläger lediglich ermächtigt, Zahlung an die finanzierende Bank zu verlangen. Darüber hinaus verfolgt der Kläger über die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche auf vorgerichtliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Unkostenpauschale.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von … stattgegeben.

In seiner Begründung führte das Amtsgericht aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 50 % seines unfallbedingten Schadens zustehe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne der Unfallhergang nicht aufgeklärt und ein Verschulden nicht festgestellt werden, da nicht geklärt werden könne, ob zuerst die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ihren Abbiegevorgang oder der Beklagte Ziff. 1 seinen Überholvorgang eingeleitet habe. Daher sei von einer 50-prozentigen Haftung auszugehen. Unter Zugrundelegung eines Schadens von … bestehe d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv