Der fremdverschuldete Unfall und seine Folgen
Wurde dem Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls die Nutzungsmöglichkeit seines Kfz entzogen, so stellt sich regelmäßig die Frage, nach welchen Kriterien der Umfang des Ersatzes bemessen wird. Grundsätzlich gilt, dass nach einem schädigendem Ereignis der Zustand wieder hergestellt werden soll, der ohne das Ereignis bestünde. Bei Verkehrsunfällen ist in diesem Zusammenhang oftmals problematisch, ob der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kann. Doch unter welchen Voraussetzungen kann der Betroffene überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen?
Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung
Um eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen zu können, muss zunächst der tatsächliche Ausfall des Unfallfahrzeuges bewiesen werden. Dem Geschädigten steht somit kein Nutzungsausfall zu, wenn das Auto nach dem Unfall noch verkehrssicher ist oder ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Darüber hinaus setzt solch ein Anspruch voraus, dass entweder ein neuer Wagen angeschafft oder das Unfallfahrzeug repariert wird. Dabei gilt, dass sowohl die Neubeschaffung als auch die Reparatur nachgewiesen werden muss. Die Reparatur kann zum Beispiel anhand einer entsprechenden Rechnung dokumentiert werden, bei einem Neuerwerb sollte eine Ablichtung des Kfz-Scheins vorgelegt werden können. Des Weiteren steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung nur zu, falls er während der Dauer des Ausfalls sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Wagen zu benutzen. Liegt in etwa aufgrund des Unfalls eine Verletzung vor, die das Führen eines Kfz unmöglich macht, wird der Anspruch oft unter Verweis auf fehlende Nutzungsmöglichkeit abgelehnt. Dann muss nachgewiesen werden, dass der Wagen beispielsweise durch Familienangehörige tatsächlich genutzt wurde.
Die Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich in erster Linie nach der Fahrzeugkategorie, Leistung und Ausstattung des Unfallwagens. Die Kfz-Haftpflichtversicherungen und die Gerichte bedienen sich bei der Berechnung der Entschädigung fast ausschließlich der Schwanck-Liste für Nutzungsausfallentschädigungen. Diese Liste, die in Fachkreisen meis[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG Bautzen Az.: 3 B 215/12 Beschluss vom 25.09.2012 In der Verwaltungsrechtssache wegen Führen eines Fahrtenbuchs; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 25. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April […]