Die Reparatur nach einem Verkehrsunfall
Nach einem fremdverschuldeten Fahrzeugschaden ist es aus wirtschaftlicher Sicht nicht immer sinnvoll, das Kfz reparieren zu lassen. Für die Beurteilung dieser Frage müssen zunächst die erforderlichen Aufwendungen, die zur Schadensregulierung nötig sind, bemessen werden. Diese voraussichtlichen Reparaturkosten werden im Anschluss mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verglichen. Sofern die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ob die Versicherung in einem solchen Fall die Kosten für die Reparatur tragen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Einführung der 130%-Regelung
Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall das Gebot der Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Dies bedeutet, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens die Reparaturkosten nicht mehr übernommen werden. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird gesprochen, wenn die Kosten der Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes seines Kfz. Ein stures Festhalten an dieser allgemeinen Formel kann den Geschädigten eines Verkehrsunfalles jedoch benachteiligen. So kann es sich etwa je nach Marktsituation als äußerst schwierig erweisen, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert zu finden. Darüber hinaus kommt gerade bei älteren Fahrzeugen oftmals ein ideeller Wert hinzu. In der Praxis gibt es zahlreiche Gründe, warum der Geschädigte lieber sein altes Kfz reparieren möchte, anstatt ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Deshalb hat der Gesetzgeber schon vor geraumer Zeit die 130%-Regelung eingeführt.
Voraussetzungen der 130%-Regelung
Bei der 130%-Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung im Rahmen der Schadensregulierung. Durch sie wird definiert, wann ein Fahrzeug reparaturwürdig erscheint und ab wann die Versicherung nicht mehr verpflichtet ist, eine Reparatur zu bezahlen. Dank der 130%-Regelung kann der Geschädigte die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur nach einem unverschuldeten Autounfall bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert durchführen. Um einem Missbrauch dieser vom BGH eingeführten Ausnahme vorzubeugen wurden verschiedene Voraussetzungen geschaffen, ohne deren Vorliegen kei[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Nach § 103 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 […]