Wenn Personen, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu Schaden kommen, aufgrund ihrer Verletzungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen, entsteht ihnen ein so genannter Haushaltsführungsschaden. Laut Schadenersatzrecht, genauer gesagt § 843 Abs. 1 BGB, besteht bei einem Haushaltsführungsschaden ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe dieses Schadenersatzes ist von mehreren Faktoren abhängig.
Wer hat Anspruch auf Schadenersatz bei einem Haushaltsführungsschaden?
Grundsätzlich hat jeder, der einen Haushaltsführungsschaden erleidet, einen Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person wegen des Unfalls keine oder nur noch eingeschränkt Tätigkeiten im Haushalt übernehmen kann. Dies gilt sowohl für Singles als auch für Verheiratete, für Arbeitnehmer ebenso wie für Hausfrauen und Hausmänner.
Welche Kosten werden bei einem Haushaltsführungsschaden erstattet?
Wer seinen Haushalt gar nicht mehr oder nur noch teilweise führen kann, muss diese Aufgaben an Dritte übertragen. Dies können bezahlte Haushaltshilfen oder auch Verwandte, Freunde oder Bekannte sein. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten ist jedoch unabhängig davon, wer die Haushaltsführung übernimmt. Es geht immer um die Kosten, die nötig sind oder wären, wenn eine Haushaltshilfe die erforderlichen Arbeiten erledigen würde. Der einzige Unterschied: Im Falle einer bezahlten Haushaltshilfe richtet sich die Höhe des Anspruchs nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Übernehmen Angehörige oder Freunde unentgeltlich die Haushaltsführung, basiert die Höhe des Anspruchs auf einer fiktiven Berechnung.
Wie hoch ist der Schadenersatz bei einem Haushaltsführungsschaden?
Wie hoch der Schadenersatz ausfällt, hängt davon ab, wie viele und welche Tätigkeiten der oder die Betroffene vor dem Unfall im Haushalt ausgeführt hat. Zur Haushaltsführung zählen unter anderem Tätigkeiten wie:
Organisation des Haushaltes
Reinigung der Wohnräume, Möbel und Fenster
Rein[…]