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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Mithaftung bei Gebäudebrand

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OLG Hamm, Az: I-20 U 219/15, Beschluss vom 15.01.2016
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer im Jahre 1999 abgeschlossenen Hausratversicherung wegen eines Brandschadens geltend.

Im Keller des versicherten Objekts befand sich eine Sauna, die an einem außen angebrachtem Kasten über einen Lichtschalter für das Saunainnere, einen An-/Ausdruckschalter für den Ofen im Inneren der Sauna sowie über einen Temperaturschalter für diesen Ofen verfügte. Die Sauna wies eine separate Stromzufuhr mit eigener Sicherung im zentralen Sicherungskasten auf.

Die Sauna hatte die Klägerin – was der Beklagte jedenfalls anfänglich mit Nichtwissen bestritten hat – seit mindestens dem Jahre 2006 nicht mehr benutzt. Sie hatte zu diesem Zweck, den An-/Ausschalter der Sauna und den Temperaturschalter ausgeschaltet sowie zudem die Sicherung der Sauna im zentralen Sicherungskasten herausgenommen.

Im Winter des Jahres 2011 ließ die Klägerin Umbauarbeiten in ihrem Haus durchführen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang lagerte sie Gegenstände in der Sauna ein, ohne diese – was der Beklagte bestreitet – auf dem Saunaofen abzulegen.

Nach ihrem eigenen, – soweit für den Beklagten ungünstig – bestrittenen Vortrag geschah am 05.12.2011 Folgendes: Die Klägerin ging an diesem Tag, nachdem sie nach einer in der Sauna hinterlegten Vase gesucht hatte, gegen 17.45 Uhr in den Keller, um nach der Vase zu sehen. Hierbei ging sie zunächst zu dem zentralen Sicherungskasten, um die Sicherung für die Sauna wieder einzuschalten. Nachdem die Klägerin den Sicherungskasten geöffnet hatte, stellte sie fest, dass die Sicherung der Sauna im Sicherungskasten aus ihr unbekannten Gründen – gegebenenfalls durch die Bauarbeiter – nicht mehr ausgeschaltet war. Die Klägerin ging zur Sauna, drückte den Lichtschalter, veränderte aber nach ihrer Erinnerung weder den An-/Ausschalter noch den Temperaturschalter. Da die Klägerin die Vase nicht sofort fand, räumte sie in der Sauna einige Gegenstände um, in der Absicht, die Vase unter diesen Gegenständen zu finden. Hierbei legte sie dann auch Gegenstände auf den Saunaofen. Noch während sie nach der Vase suchte, rief von obe[…]


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