LG Saarbrücken, Az: 13 S 128/15, Urteil vom 18.12.2015 
Gründe
I. Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24. Juni 2014 auf dem Parkplatz des … Marktes in … ereignet hat. Das klägerische Fahrzeug stand in einer Parktasche. Als die Zeugin … von innen die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die Zeugin … habe sich zuvor vergewissert, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähere. Es sei zur Kollision gekommen, als die Erstbeklagte in die links neben dem klägerischen Fahrzeug befindliche Parklücke eingefahren sei. Mit der Klage hat der Kläger seinen Schaden in behaupteter Höhe von 1.621,14 € Reparaturkosten, 250,00 € Wertminderung und 26,00 € Unkostenpauschale zu 1/2, entsprechend 948,57 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen hieraus geltend gemacht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Zeugin … habe die Tür erst geöffnet, als das Beklagtenfahrzeug bereits gestanden habe. Das Erstgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zeugin … habe den Unfall durch einen Verstoß gegen die beim Öffnen der Tür gebotene Sorgfalt verursacht. Auf Seiten der Beklagten sei ein Verkehrsverstoß nicht nachweisbar. Auch die Betriebsgefahr sei auf Beklagtenseite nicht in Ansatz zu bringen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er rügt, die Erstbeklagte habe den Unfall mitverursacht, weil sie in die freie Parktasche eingefahren sei, obwohl mit dem Öffnen der Tür zu rechnen gewesen sei. Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung hat in der Sache einen Teilerfolg. 1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das ist zutreffend und wird mit der Berufung nicht angegriffen. 2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs….