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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – seelische Schäden

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OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 5/15, Urteil vom 03.03.2016
Amtliche Leitsätze: Eine Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche oder versuchte Ausführung einer Straftat liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch Maßnahmen der Strafverfolgung (Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) seelische Schäden davon trägt, die ihm die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich machen.

Einer Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts oder des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.11.2014, Az. 9 O 4/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2011bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.03.2029, monatlich im Voraus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 19.11.2008 – 31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger zuvor nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Kläger unterhielt gemäß Versicherungsschein bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung nebst Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und Versicherung zur Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit. In den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen – fortan AVB – heißt es auszugsweise:

§ 2 Eintritt der Berufsunfähigkeit

1. Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn die versicherte Person für vo[…]


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