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AG Köln – Az.: 265 C 72/18 – Urteil vom 09.01.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1882,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 157,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.09.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.01.2018 gelten. Sie war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs Fiat Spider Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen S-XX 0000. Die Beklagte ist [...] Weiterlesen
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