LG Oldenburg – Az.: 18 S 351/18 – Urteil vom 06.05.2019 In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Vechta vom 11.10.2018 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.210,- EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,63 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen erstinstanzlichen Feststellungen sowie der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird entsprechend §§ 540, § 313a ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Soweit der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt und er sich dabei grundsätzlich auf die notwendige Ausfallzeit beschränken muss, ist davon auszugehen, dass jedenfalls seine Ehefrau das Fahrzeug in der Zeit vom Unfalltag bis zum Ende seiner Krankschreibung 2.10.2017 nutzen konnte (vgl. zur Nutzung durch Familienmitglieder BGH, NJW 1975, 255); dem entsprechenden Hinweis der Kammer vom 10.01.2019 (Bl. 32 d.A.) ist die Beklagte ebenso wenig entgegengetreten wie der darin geäußerten Annahme der Kammer, dass der Kläger auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht durch Beauftragung des Gutachters am 26.09.2017 nicht verletzt hat. Dabei ist entsprechend § 254 BGB ein allgemeiner Verschuldensmaßstab anzulegen, der vorliegend maßgeblich die Frage aufwirft, ob dem Kläger anzulasten ist, dass er – nach dem Unfall und darauffolgenden Wochenende – nicht sofort am Montag, sondern erst am Dienstag den Gutachter beauftragt hat. Letzteres erscheint mangels hinreichender anderweitiger Umstände aber noch vertretbar, zumal sich dadurch die Erstellung des Gutachtens nicht nennenswert verzögert haben dürfte. Die dem Kläger für einen Nutzungsausfall grundsätzlich zuzugestehende Zeit der Schadensermittlung reichte sodann bis zum Vorliegen des Gutachtens am 04.10.2017, der Beklagten am darauffolgenden Tag übersandt. Verzögert indes der Haftpflichtversicherer die Regulierung – in der Regel, weil er die eigene Einstandspflicht anzweifelt -, obwohl der Geschädigte ihm zeitnah angezeigt hat, dass er finanziell zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht in der Lage ist, kann der Geschädigte nach allgemeiner Ansicht auch für längere Zeiträume Nutzungsentschädigung verlangen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1044). Das ist vorliegend auch nach weiterem Vorbringen des Beklagten zu bejahen und insbesondere das Schreiben des Klägers vom 05.10.2017 als hinreichend konkrete Warnung der Beklagten vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung infolge eigener unzureichender finanzieller Mittel anzusehen. Dabei ist im Kern entscheidend, dass der Haftpflichtversicherer erkennen kann, dass eine Schadenserweiterung zumindest droht, der er durch frühzeitige Regulierung begegnen kann (vgl. auch BGH, NJW 2005, 1044). Selbst wenn das klägerische Schreiben „weich“ formuliert gewesen sein mag („unter Umständen“), war ihm doch unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Ersatzbeschaffung mit eigenen Mitteln des Klägers jedenfalls fraglich sein würde, so dass gegebenenfalls die Beklagte klarstellend hätte nachfragen, vorsorglich eine Vorschusszahlung leisten oder eine Erklärung abgeben können, auf Grund der die Werkstatt beziehungsweise der Verkäufer eines Ersatzfahrzeugs Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält (so auch LG Meiningen, Urteil vom 24. August 2017, 125, Az. 4 S 171/16, in juris)….