AG Bielefeld – Az.: 419 C 182/19 – Urteil vom 28.11.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.6.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Bei einem Verkehrsunfall am 17.10.2018 in Bielefeld wurde der Pkw der Klägerin durch den Beklagten mit dem von ihm gefahrenen Pkw beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 100 % für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.
Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin holte hinsichtlich der Unfallschäden ein Privatsachverständigengutachten ein, Bl. 10-30 d. A. Hierfür sind Netto-Kosten von 628,01 EUR angefallen. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Schadenersatzanspruch zunächst an den Privatsachverständigen abgetreten; dieser hat letztlich diese Forderung wieder an die Klägerin zurückabgetreten, Abtretungsvereinbarung vom 16.9.19.
Die Klägerin beauftragte zur außergerichtlichen Beitreibung ein Inkasso-Unternehmen, Bl 34 – 37 d. A., wofür Kosten von netto 347,60 EUR berechnet wurden.
Prozessvollmacht erteilte die Klägerin ihrem hiesigen Prozessbevollmächtigten schriftlich mit Urkunde datiert auf den 15.2.2019.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 628,01 EUR an die Sachverständigenbüro C. GmbH zu zahlen, 347,60 EUR an die T. Inkasso GmbH zum dortigen Vorgang zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger-Vertreter nicht wirksam legitimiert gewesen sei.
Die Kosten des Privatgutachtens seien zu hoch; der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese bezahlt hat.
Der Beklagte weist darauf hin, dass Geschäftsführer des Privatsachverständigenbüros identisch ist mit dem Geschäftsführer des beauftragten Inkassobüros. Er bestreitet, dass das Inkassobüro von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei. Hier seien mutwillig Kosten produziert wo[…]