AG Tuttlingen – Az.: 3 C 683/18 – Urteil vom 26.06.2019
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Autohauses N. Tuttlingen, aus den Rechnungen Nummer RDG 11….69 in Höhe von 53,70 € freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 184,06 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung aus der Rechnung mit der Rechnungsnummer RDG 11…69 in der titulierten Höhe aus § 7, 17 StVG, 249, 257 BGB, 115 VVG.
Es handelt sich um eine Klage aufgrund restlicher Reparaturkosten die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind; die Klage lautet auf Freistellung, da die Rechnungen noch nicht beglichen worden sind.
Die volle Haftung der Beklagten zu 100 % steht nicht im Streit. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall stünde. Grundsätzlich stellen dabei auch Sachverständigenkosten einen ersatzfähigen Schaden dar, da sie zur Feststellung der Schadenshöhe notwendig sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 58).
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 15). Der danach erforderliche Herstellungsaufwand muss dabei auch die spezielle Situation des Geschädigten in den Blick nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 – , juris). Den Geschädigten trifft jedoch eine Schadensminderungsobliegenheit.
Grundsätzlich trifft den Schädiger – und seine hinter ihm stehende Versicherung – das so genannte Werkstattrisiko. Es würde dem Sinn und Zweck des §§ 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorigen Zustands im Verhältni[…]