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Kollision bei nicht angekündigtem partiellen Fahrspurwechsel

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AG München – Az.: 322 C 19057/18 – Urteil vom 12.02.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 4.346,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 28.06.2018 auf der Kistlerhofstr. in München. Beteiligt war der Pkw VW T5 des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden „Klägerfahrzeug“), bei dem Unfall geführt vom Kläger, und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden „Beklagtenfahrzeug“), bei dem Unfall geführt vom Zeugen … . Der Kläger behauptet, das Klägerfahrzeug habe sich mit leichtem Lenkeinschlag nach links am Beginn der sich gerade eröffnenden Linksabbiegerspur befunden, da rechts mehrere Fahrzeuge die Fahrspur blockierten. In diesem Moment habe der Zeuge … versucht, mit dem Beklagtenfahrzeug unter verkehrsordnungswidrigem Überfahren der durchgezogenen Mittellinie das Klägerfahrzeug linksseitig zu überholen und sei dabei mit dessen linker Seite kollidiert. Der Kläger macht folgende Schäden geltend: Reparaturkosten: 3.107,29 € Gutachtergebühren: 682,94 € Unkostenpauschale: 25 € Reparaturbestätigung: 59,50 € Nutzungsausfallersatz (8 Tage á 59 €): 472 € Insgesamt: 4.346,73 € Das Fahrzeug sei in Eigenregie im Zeitraum vom 02.07.- 05.07.2018 instand gesetzt worden. Daneben begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 4.346,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2018 sowie weitere € 492,54 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, der Zeuge … habe sich auf der Linksabbiegerspur eingeordnet, um nach links abzubiegen. Plötzlich und unvermittelt sei das Klägerfahrzeug von der rechten Spur auf die Linksabbiegerspur ausgeschert, wobei es zur Kollision gekommen sei. Sie bestreitet u. a., dass das Beklagtenfahrzeug verkehrsordnungswidrig versucht habe, über die durchgezogene Mittellinie das Klägerfahrzeug zu überholen. Die Beklagte bestreitet weiter die Reparaturkostenhöhe sowie die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung und des geltend gemachten Nutzungsausfalls. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 sowie die übrigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 115 VVG, 1 PflVG. Dem liegt eine alleinige Haftung des Klägers zugrunde. Unfallhergang und Haftungsverteilung Der Unfall hat sich beim Betrieb der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge ereignet, §§ 7 Abs.1 StVG. Dabei handelte es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs.3 StVG. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen somit nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG bzw. nach § 254 Abs….


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