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Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nach Klageerhebung

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AG Ludwigshafen – Az.: 2a C 419/18 – Urteil vom 18.09.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche, zukünftige Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Unfall, der sich am 09.09.2018 gegen 18:00 Uhr in B. auf der S – Straße/Ecke C – Straße zwischen dem klägerischen Pkw, BMW 1 und dem Pkw, Mercedes Benz C-Klasse des Beklagten zu 1. ereignete, entstehen werden (z. B. Mehrwertsteuer auf Kosten der Reparatur, Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer Reparatur oder bei Ersatzbeschaffung).

2. Die wertergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf einen Tatbestand wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie noch zur Entscheidung steht, zulässig. Das hiesige Amtsgericht ist örtlich zuständig, da sich die Beklagte zu 2 rügelos eingelassen hat.

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des im Laufe des Rechtsstreits gestellten Feststellungsantrages. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb auch noch nicht zur Gänze beziffern kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, der Kläger sei noch im Besitz des Fahrzeuges und die Reparatur stehe im Raum. Dies haben die Beklagten unbestritten gelassen. Da somit noch weitere Kosten, nämlich gegebenenfalls Mehrwertsteuer auf eine Reparatur, Nutzungsausfall, etc. anfallen können, die der Kläger noch nicht beziffern kann, steht ihm die Möglichkeit der Feststellungsklage offen.

Diese ist auf Grund des Umstandes, dass die Beklagten voll umfänglich zum Schadensersatz aus dem im Streit befindlichen Verkehrsunfall verpflichtet sind, auch begründet.

Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der über den geleisteten Betrag hinaus begehrten Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger begehrt fiktiven Schadensersatz. Zwar hat er seiner Schadensberechnung zunächst zu Recht die Reparaturkalkulation der BMW AG – Niederlassung F – zugrunde gelegt, somit die Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten.

Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er jedoch gehalten, sich auf eine kostengünstigere Alternative verweisen zu lassen. Diese hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits aufgezeigt. Dass sich der Kläger darauf verweisen lassen muss, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dam[…]


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