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Berührungsloser Verkehrsunfall – Sturzunfall Motorradfahrer

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Sturzunfall bei Abbiegevorgang eines Pkw
OLG Koblenz – Az.: 12 U 305/18 – Beschluss vom 13.02.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14.02.2018, Az.: 5 O 198/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.628,84 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 21.04.2016 auf der Bundesstraße B …, zwischen den Ortschaften …[Y] und …[Z] zugetragen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Trier vom 14.02.2018 Bezug genommen.

Durch das angegriffene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Aufhebung des am 14.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Trier, Az.: 5 O 198/16

1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.592,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.581,48 € seit dem 21.04.2016, aus weiteren 1.001,16 € seit dem 26.05.2016 sowie aus 10,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,00 € für die Zeit vom 21.04.2016 bis 01.01.2017 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 7.036,20 € für die Zeit vom 21.04.2016 bis 31.12.2017 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 21.04.2016 auf der B … künftig entstehe[…]


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