AG Zeven – Az.: 3 C 195/19 – Urteil vom 19.12.2019 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.001,44 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Firma … wegen unsachgemäß durchgeführter Reparaturarbeiten gemäß der Rechnung vom 25.03.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Pkw der Klägerin Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde bei einem Verkehrsunfall vom 27.12.2018 auf der A 1 Richtung Hamburg in Höhe der Gemarkung Sittensen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … ergaben sich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 20.458,70 €. In einem Nachtrag vom 22.02.2019 setzte der Schadensgutachter … Netto-Reparaturkosten in Höhe von 25.134,63 € an (Bl. 49 ff. und 62 ff. d. A.). Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Die Firma … stellte ihr gemäß Rechnung vom 25.03.2019 einen Nettobetrag in Höhe von 31.170,62 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.). Nach einem Schreiben des Schadensgutachters … vom 03.05.2019 waren für diesen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ergebnisbezogenheit der berechneten Rechnungspositionen erkennbar (vgl. Anlage K2, Bl. 22 d. A.). Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an die Firma …. Die Beklagte erstattete 27.169,18 €. In Höhe der Differenz von 4.001,44 € ist die Werkstattrechnung überhöht (vgl. insoweit die Ausführungen in der Klagerwiderung vom 09.09.2019, Bl. 29 ff. d. A.). Die Klägerin nahm einen Mietwagen in Anspruch im Zeitraum 28.12.2018 bis 06.03.2019. Mit der Reparatur des Fahrzeugs wurde am 28.01.2019 begonnen. Die Firma … stellte für den Mietwagen gemäß Rechnung vom 11.03.2019 einen Betrag von 2.910,15 € in Rechnung, wobei sie den Mietwagen nur für den Zeitraum vom 10.01. bis 06.03.2019 berechnete (Anlage K3, Bl. 23 d. A.). Die Klägerin bezahlte die Rechnung. Die Beklagte erstattete 2.069,62 € und legte dabei 38 Ausfalltage zugrunde. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.001,44 € und der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 840,53 €. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.04.2019 zur Zahlung auf. Die Klägerin trägt vor: Da sie die Werkstattrechnung bezahlt habe, bestehe eine Indizwirkung dafür, dass der Rechnungsbetrag die erforderlichen Herstellungskosten abbilde. Das Werkstattrisiko trage der Schädiger. Er müsse auch solche Mehrkosten erstatten, die durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstünden. Sie habe der Beklagten vorprozessual die Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs angeboten, was diese jedoch nicht angenommen habe. Sie habe am 28.12.2018 den Reparaturauftrag erteilt….