Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit überhöhter Reparaturkosten nach Gutachteneinholung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Zeven – Az.: 3 C 195/19 – Urteil vom 19.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.001,44 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Firma … wegen unsachgemäß durchgeführter Reparaturarbeiten gemäß der Rechnung vom 25.03.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Pkw der Klägerin Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde bei einem Verkehrsunfall vom 27.12.2018 auf der A 1 Richtung Hamburg in Höhe der Gemarkung Sittensen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros … ergaben sich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 20.458,70 €. In einem Nachtrag vom 22.02.2019 setzte der Schadensgutachter … Netto-Reparaturkosten in Höhe von 25.134,63 € an (Bl. 49 ff. und 62 ff. d. A.).

Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Die Firma … stellte ihr gemäß Rechnung vom 25.03.2019 einen Nettobetrag in Höhe von 31.170,62 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.). Nach einem Schreiben des Schadensgutachters … vom 03.05.2019 waren für diesen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ergebnisbezogenheit der berechneten Rechnungspositionen erkennbar (vgl. Anlage K2, Bl. 22 d. A.). Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an die Firma …. Die Beklagte erstattete 27.169,18 €. In Höhe der Differenz von 4.001,44 € ist die Werkstattrechnung überhöht (vgl. insoweit die Ausführungen in der Klagerwiderung vom 09.09.2019, Bl. 29 ff. d. A.).

Die Klägerin nahm einen Mietwagen in Anspruch im Zeitraum 28.12.2018 bis 06.03.2019. Mit der Reparatur des Fahrzeugs wurde am 28.01.2019 begonnen. Die Firma … stellte für den Mietwagen g[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv