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Restwertermittlung auf regionalen Markt –  Ersatzfähigkeit Notreparatur

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 146/18 – Urteil vom 22.02.2019

1. Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19.09.2018 – 9 C 75/17 (10) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt, die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der ersten Instanz werden zu 80 % von der Beklagten und zu 20 % von der Nebenintervenientin selbst getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19.09.2018 – 9 C 75/17 (10) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 12.12.2016 in … ereignete und für den die Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist.

Die Klägerin ließ ihren bei dem Unfall beschädigten Renault Twingo (amtl. Kennzeichen …) am 14.12.2016 durch die Nebenintervenientin begutachten. Das Sachverständigengutachten vom 19.12.2016 wies einen mit 2,4 % differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 5.400 € aus sowie, unter Zugrundelegung von Angeboten dreier ortsansässiger Autohäuser, einen Restwert von 200 €. Die Klägerin ließ vom 14.12. bis 16.12.2016 das Fahrzeug notdürftig im Autohaus … für 458,15 € reparieren. Am 22.12.2016 verkaufte sie den Twingo für 200 € an das Autohaus … und erwarb dort ein Ersatzfahrzeug. Auf den Kaufpreis von 11.140 € leistete sie eine Anzahlung von 8.540 €. Ausgehend von einem mit 2,5 % differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 5.268,29 € und einem Restwert von 2.350 € zahlte die Beklagte unter dem 24.01.2017 u.a. einen Betrag von 2.918,29 € auf den Fahrzeugschaden sowie für An- und Abmeldekosten pauschal 60 € an die Klägerin. Am 16.02.2017 nahm die Klägerin ein Verbraucherdarlehen über 2.565,62 € mit Zinskosten i.H.v. 676,57 € auf und ließ das Ersatzfahrzeug zu. Für die Anmeldung mit einem Wunschkennzeichen und die Abmeldung des Altfahrzeugs stellte das Autohaus … dem Ehemann der Klägerin einen Betrag von 150 € in Rechnung.

Mit der Klage hat die Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.608,15 € (2.150 € KfZ-Schaden, 458,15 € Notreparatur) nebst Zinsen seit dem 19.01.2017 sowie in Höhe von 766,57 € (90 € restliche Ummeldekosten, 676,57 € Darlehenszinsen) nebst Zin[…]


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