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Verkehrsunfall – Reparaturkostenerstattung – 130%-Grenze

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LG Bielefeld – Az.: 22 S 236/18 – Urteil vom 10.07.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVO, 823 BGB, 115 VVG auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 18.03.2018, für den – unstreitig – der beklagte Haftpflichtversicherer zu 100 % haftet. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrzeug, einen ca. 11 Jahre alten VW Polo, in Höhe von noch 2.948,52 Euro (6.348,52 Euro abzüglich bereits regulierter 3.400,00 Euro) besteht nicht.

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10). In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 – VI ZR 387/14 -, Rn. 71 – 72, juris m.w.N.).

Hier hat der Kläger das Fahrzeug mit 6.348,52 Euro zu einem Preis reparieren lassen, der um 21,48 Euro unter der von der Rechtsprechung anerkannten 130%- Grenze liegt. Diese beträgt hier 6.370,00 Euro, da im Gutachten vom 27.03.2018 Reparaturkosten in Höhe von 6.961,82 Euro, ein Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 Euro und ein Restwert von 1.500,00 Euro festgestellt worden waren.

1. Eine Erstattung der Kosten für eine im Rahmen der 130%-Grenze liegenden Reparatur des Fahrzeugs ist trotz zuvor höherer Schätzung der Kosten durch den Sachverständigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, wenn dennoch eine fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachters gelungen ist:

In Abweichung von […]


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