AG Kassel – Az.: 431 C 3409/18 – Urteil vom 15.03.2019 Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 55,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Auf eine Darstellung wird verzichtet – § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte KFZ-Haftpflichtversicherung aus § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PfIVG und § 249 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Die (Allein-)Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.05.2018 im Bereich des Y, bei dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug auffuhr ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses erlittenen Schadens verpflichtet ist. Der Kläger ist für die Geltendmachung zudem aktivlegitimiert und kann Zahlung an sich selbst verlangen. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB, einen Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch zwar erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung eindeutig ablehnt, d.h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert (BGH NJW-RR 2011, 910), den Geschädigten von kausal entstandenen Kosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32, AG München v. 3.4.2009 – 343 C 15534/08 – juris). Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910, BGH NJW 1992, 2221; vgl hierzu AG Kaiserslautern, Urteil vom 23. September 2014 – 11 C 895/14 -, Rn. 8, juris). Die Beklagte hat vorliegend durch die bisherigen vorgerichtlichen und gerichtlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Zahlung endgültig ablehnt. Soweit die Beklagte im Übrigen behauptet, dass der Kläger im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich der Zahlung verpflichtet wäre, ist dies angesichts der wirtschaftlichen Abläufe nicht nachvollziehbar, da die Firma G durch die Vermietung von Fahrzeugen Geld verdient. Aus welchem Grund sie gegenüber dem Kläger auf die Einziehung von Geld verzichten sollte, ist nicht ersichtlich. Die insoweit erfolgte Behauptung stellt sich im Ergebnis als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Statt der Herstellung hat der Ersatzpflichtige den erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen, sofern der Geschädigte dies verlangt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Zu diesen Kosten zählen auch notwendige Mietwagenkosten….