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AG Pinneberg – Az.: 64 C 128/19 – Urteil vom 04.02.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2964,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.964,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensregressforderungen geltend.
Der Kläger war Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte war Versicherungsnehmer.
Der Beklagte verursachte mit dem Fahrzeug am … ein Schadenfall. Aufgrund einer roten [...] Weiterlesen
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