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Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorradfahrer

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 115/17 – Urteil vom 28.11.2019

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 08.06.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 156/15 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus übergegangenem Recht materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für sämtliche künftigen Ersatzansprüche seit dem 14.08.2014 aus einem Verkehrsunfall vom … .07.2013 gegen … : … Uhr auf der Bundesstraße 1… bei P… in Höhe des Straßenabschnitts …, Kilometer …, bei dem der vom Beklagten geführte PKW … bei dem Versuch nach links in einen als Baustelleneinfahrt dienenden Feldweg abzubiegen mit dem vom Geschädigten F… G… geführten Motorrad kollidierte, das sich dabei befand den hinter dem Beklagten fahrenden Pkw der Zeugen K… und C… W… sowie das Fahrzeug des Beklagten zu überholen. Die Parteien streiten über die den Fahrern der unfallbeteiligten Fahrzeuge vorzuwerfenden Verkehrsverstöße und deren Auswirkung auf die Haftungsverteilung, insbesondere um einen Verstoß des Geschädigten G… gegen ein für die Unfallstelle angeordnetes Überholverbot. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 08.06.2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 47.527,02 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 25.347,74 € seit dem 20.08.2014 und auf einen Betrag von 22.179,28 € seit dem 28.11.2016 zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftige Ersatzansprüche seit dem 14.08.2014 aus dem Schadensfall vom 30.07.2013 unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 75 % auszugleichen, die durch gesetzlichen Forderungsübergang auf die Klägerin übergegangen sind. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Kläg[…]


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