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Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten in Kreisverkehr

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1797/19 – Beschluss vom 02.12.2019

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.474,61 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 04.11.2019 Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.11.2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Aussage der Zeugin J… ist deshalb unergiebig, weil sie nicht sagen konnte, ob der Kläger oder die Beklagte zu 1) zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Nur dann, wenn feststeht, dass der Kläger zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, hätte er Vorfahrt gehabt. Dies steht aber – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 04.11.2019 ausgeführt – nicht fest.

Unzutreffend ist, dass einzig die klägerischen Ausführungen technisch plausibel mit dem Unfallgeschehen vereinbar sind. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen.

(Symbolfoto: Von nacroba/Shutterstock.com)

Ein Pflichtverstoß der Beklagte zu 1 ist nicht deshalb anzunehmen, weil sie ihren Angaben zufolge, das Fahrzeug des Klägers gesehen hat, als es sich der Einmündung des Kreisverkehrs näherte. Eine Wartepflicht hätte erst dann bestanden, wenn das klägerische Fahrzeug bereits in den Kreisverkehr eingefahren wäre. Das war aber nach der Sachverhaltschilderung der Beklagte zu 1 noch nicht der Fall. Sie durfte in den Kreisverkehr einfahren, wenn sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Klägers dem Kreisverkehr erst näherte. Unerheblich ist in dies[…]


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