AG Rendsburg – Az.: 49 C 72/19 – Urteil vom 11.07.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der … in Höhe von 259,13 Euro freizuhalten, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die ….
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 431,13 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 172 Euro für restliche Mietwagenkosten sowie auf Freihaltung von 259,13 Euro aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 257 BGB.
Dem Grunde nach steht die Einstandspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall am 14.05.2018 in … zwischen dem Kläger und einem bei der Beklagten versichertem Fahrzeug außer Streit.
Mietwagenkosten
In Streit stehen die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten. Grundsätzlich hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz.-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur des eigenen Fahrzeuges. Diese Kosten sind jedoch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die erforderlichen Kosten beschränkt.
Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 442).
Eine Ausnahme ist nur bei Bagatellschäden anzuerkennen, deren Behebung vernünftigerweise kein Anlass dafür ist, den Wagen zu veräußern. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch auf die Mietwagen kosten auf den Zeitraum, der für die Reparatur erforderlich ist (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 442).
Ferner kann ein Aufschieben der Reparatur nach § 254 Abs. 2 BGB geboten sein, wenn das Fahrzeug noch verkehrstüchtig ist, die Reparatur momentan aber erheblich länger dauert als bei einer späteren Vornahme (zB augenblickliche Überlastung der Werkstatt oder Notwendigkeit, erst Ersatzteile beschaffen zu müssen) (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 91). Hierf[…]