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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderwert bei nicht repariertem Vorschaden des beschädigten Fahrzeugs

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AG Berlin-Mitte – Az.: 21 C 3165/18 – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war am Unfalltag Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) mit amtlichen Kennzeichen ….

Am 19.08.2017 kam es auf der … unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Verkehrsunfall, wobei der Beklagte zu 1) die linke Fahrspur und die Fahrerin des Fahrzeug der Klägerin die mittlere von drei Fahrspur befuhr, und zwischen den Parteien streitig ist, welcher der beiden Fahrzeugführer in den anderen Fahrstreifen geriet.

Die Klägerin verlangt Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten von 2.408,72 €, einer Schadenspauschale von 20,00 €, eines merkantilen Minderwerts von 120,00 €, von Gutachterkosten von 604,76 € sowie von ihren vorprozessualen Anwaltskosten. Wegen des von ihr dazu eingeholten Schadensgutachten des TÜV Rheinland wird auf die zu den Akten gereicht Kopie (Blatt 15 ff d.A.) verwiesen. Darin heißt es, das Fahrzeug habe reparierte Vorschäden unter anderem an der Front (Stoßfänger vorn) und einen nicht reparierten Vorschaden an dem Kotflügel vorne links (leichter Lackkratzer) und der Tür hinten links (leichter Lackkratzer). In der Kalkulation wird ein Abzug wegen Vorschäden von 80,00 € vorgenommen. Bei dem hier betreffenden Unfall wurde die Fahrertür und der linke vordere Kotflügel beschädigt.

Die Klägerin behauptet, dass die Fahrspur des Beklagten zu 1) aufgrund einer baulichen Maßnahme entfallen sei. Der Beklagte zu 1) habe ohne seine Absicht vorher anzuzeigen, unerwartet von seiner Fahrspur in die mittlere Fahrspur gewechselt.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.547,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.17 zu zahlen,

2.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der … GmbH aus der Rechnung mit der Nummer … vom … in Höhe von 604,76 € freizustellen,

3.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 427,92[…]


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